{"id":16189,"date":"2019-07-21T00:05:18","date_gmt":"2019-07-20T22:05:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pmp4you.support\/pmp\/?p=16189"},"modified":"2020-06-02T10:30:33","modified_gmt":"2020-06-02T08:30:33","slug":"ausfallsentgelt-h042","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.pmp4you.support\/pmp\/ausfallsentgelt-h042\/","title":{"rendered":"Ausfallsentgelt"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ausfallsentgelt<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"is-style-none\"><li>Verpflichtende Zahlung des Ausfallsentgelts.<\/li><li>Regeln und Berechnung beachten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">KORREKTE ERMITTLUNG VON NICHTLEISTUNGSL\u00d6HNEN:<\/h4>\n\n\n\n<p>Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit bzw. Unfall oder bei urlaubs- bzw. feiertagsbedingten Abwesenheiten behalten die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), des Angestelltengesetzes (AngG), des Urlaubsgesetzes (UrIG) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) unterschiedlich formuliert sind, beinhalten sie allesamt folgenden <strong>Grundsatz<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Der jeweilige Arbeitnehmer ist w\u00e4hrend dieser Zeiten einkommensm\u00e4\u00dfig so zu stellen, als h\u00e4tte er die ausgefallenen Arbeiten geleistet. Dabei darf weder ein wirtschaftlicher Nachteil noch ein Vorteil entstehen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Fortzuzahlendes Entgelt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Somit sind all jene Leistungen (Geld- und Sachbez\u00fcge) fortzuzahlen, die dem Arbeitnehmer f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung seiner Arbeitskraft geb\u00fchren. Darunter fallen jedenfalls<\/p>\n\n\n\n<ul><li>\u00dcberstundenentgelte sowie \u00dcberstundenpauschalen,<\/li><li>Mehrarbeitsentgelte,<\/li><li>Provisionen und sonstige leistungsabh\u00e4ngige variable Entgeltbestandteile sowie<\/li><li>diverse Zulagen wie Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz- und Funktionszulagen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Aufwandsentsch\u00e4digungen (z.B. Di\u00e4ten etc.) sowie jene Sachbez\u00fcge und Leistungen, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung w\u00e4hrend Nichtleistungszeiten nicht in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (z.B. freie Getr\u00e4nke am Arbeitsplatz), geh\u00f6ren nicht zum fortzuzahlenden Entgelt. \u00dcber- bzw. Mehrarbeitsstunden, f\u00fcr die Zeitausgleich vereinbart wurde, bleiben ebenfalls unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Nichtleistungszeiten ist stets das regelm\u00e4\u00dfige Entgelt fortzuzahlen. Bei dessen Ermittlung ist zu unterscheiden, ob dieses konkret prognostizierbar ist oder seine H\u00f6he nicht verl\u00e4sslich im Vorhinein festgestellt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Prognose m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dort, wo nach dem typischen Geschehensablauf unzweifelhaft feststeht, welche Arbeiten zu erbringen w\u00e4ren und welches Entgelt hierf\u00fcr geb\u00fchrt h\u00e4tte, bedarf es keiner weiteren Untersuchung. Das Entgelt ist unver\u00e4ndert in der jeweiligen H\u00f6he weiter zu leisten. Dies trifft in der Regel auf Arbeiten zu, f\u00fcr die ein nach Wochen, Monaten oder l\u00e4ngeren Zeitabschnitten bemessenes Entgelt zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch \u00dcber- und Mehrarbeitsstunden sind prognostizierbar wenn sie auf Grund einer im Voraus bestimmten Arbeitszeiteinteilung dezidiert vereinbart wurden (z.B. zwei \u00dcberstunden jeden Freitag im Monat). \u00dcberstundenpauschalen d\u00fcrfen ebenfalls nicht geschm\u00e4lert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Prognose nicht m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kann im Vorhinein nicht festgestellt werden, in welchem Ausma\u00df Entgelt zu leisten gewesen w\u00e4re, ist von der Vergangenheit auf die Zukunft zu schlie\u00dfen. Bei regelm\u00e4\u00dfig geb\u00fchrenden variablen Entgeltteilen (\u00dcberstunden, Gefahrenzulagen etc.) muss innerhalb eines repr\u00e4sentativen Beobachtungszeitraumes eine Durchschnittsberechnung angestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis hat sich in Analogie zu den gesetzlichen Regelungen f\u00fcr Akkord-, St\u00fcck- und \u00e4hnliche Leistungsl\u00f6hne grunds\u00e4tzlich ein Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen (drei Monate) etabliert. Im Zweifel sowie bei Provisionen und leistungsabh\u00e4ngigen Pr\u00e4mien ist ein Jahresdurchschnitt zu bilden. Kollektivvertragliche Regelungen sind nat\u00fcrlich zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neutrale Zeiten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zeiten, in denen der Arbeitnehmer (z.B. wegen Krankheit) nicht aktiv gearbeitet hat, sind bei der Pr\u00fcfung der Regelm\u00e4\u00dfigkeit sowie bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren. Andernfalls k\u00e4me es zu einer Verf\u00e4lschung des Ergebnisses.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ihre Fragen<\/strong> beantworte ich gerne pers\u00f6nlich \u2013 rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:<\/p>\n\n\n\n<p>Robert P\u00fcrstinger<\/p>\n\n\n\n<p>&gt; +43 (0)662 441866<\/p>\n\n\n\n<p>&gt; <a href=\"mailto:\/\/office@pmp.co.at\">office@pmp.co.at<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausfallsentgelt Verpflichtende Zahlung des Ausfallsentgelts. Regeln und Berechnung beachten. KORREKTE ERMITTLUNG VON NICHTLEISTUNGSL\u00d6HNEN: Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit bzw. Unfall oder bei urlaubs- bzw. feiertagsbedingten Abwesenheiten behalten die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgelt. 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