{"id":16196,"date":"2019-07-01T00:05:27","date_gmt":"2019-06-30T22:05:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pmp4you.support\/pmp\/?p=16196"},"modified":"2020-06-02T10:30:55","modified_gmt":"2020-06-02T08:30:55","slug":"regelungen-fuer-die-bildschirmarbeit-g039","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.pmp4you.support\/pmp\/regelungen-fuer-die-bildschirmarbeit-g039\/","title":{"rendered":"Regelungen f\u00fcr die Bildschirmarbeit"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Regelungen f\u00fcr die Bildschirmarbeit<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"is-style-none\"><li>F\u00fcr Bildschirmarbeit gibt es klare Regeln.<\/li><li>Das gilt f\u00fcr Pausen, Equipment und gesundheitliche Vorkehrungen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">F\u00dcR MITARBEITER MIT REGELM\u00c4SSIGER BILDSCHIRMARBEIT GELTEN BESONDERE RECHTE:<\/h4>\n\n\n\n<p>&#8222;Bildschirmarbeit&#8220; ist eine T\u00e4tigkeit, wenn Dienstnehmer durchschnittlich mehr als zwei Stunden ihrer t\u00e4glichen Arbeitszeit ununterbrochen oder mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Unterbrechungen mit Bildschirmarbeit besch\u00e4ftigt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine in die Arbeitszeit einzurechnende (= bezahlte) Pause oder ein entlastender T\u00e4tigkeitswechsel im Ausma\u00df von jeweils mindestens zehn Minuten eingelegt werden. Pause oder T\u00e4tigkeitswechsel k\u00f6nnen auch in die anschlie\u00dfende zweite Stunde verlegt werden, wenn der Arbeitsablauf das erfordert.<\/p>\n\n\n\n<p>Leisten Mitarbeiter nicht mehr als zwei Stunden t\u00e4glich ununterbrochene Bildschirmarbeit, ist weder eine Pause noch ein T\u00e4tigkeitswechsel erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn aus zwingenden technischen Gr\u00fcnden eine Pausenregelung oder ein T\u00e4tigkeitswechsel nicht m\u00f6glich sind, muss eine gleichwertige andere Pausenregelung getroffen werden oder es ist ein gleichwertiger T\u00e4tigkeitswechsel vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ausstattung der Bildschirmarbeitspl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt die konkrete technische Ausgestaltung von Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen, an die sich der Dienstgeber halten muss. Das betrifft z.B. Bildschirm und Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfl\u00e4che und Arbeitsstuhl sowie Beleuchtung und eventuelle Strahlungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Evaluierung der Arbeitsbedingungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Alle Bildschirmarbeitspl\u00e4tze sind auf Gefahren, Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer zu evaluieren. Besonders zu beachten ist die m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigungen des Sehverm\u00f6gens sowie physische und psychische Belastungen. Dabei ist auch zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt Bildschirmarbeit verrichtet wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Untersuchung der Augen ist verpflichtend<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Dienstgeber muss dem Dienstnehmer bei Vorliegen von Bildschirmarbeit eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehverm\u00f6gens anbieten, und zwar vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit und anschlie\u00dfend in Abst\u00e4nden von drei Jahren und zus\u00e4tzlich bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten f\u00fcr diese Untersuchungen sind, soweit sie nicht ohnedies von der Krankenkasse \u00fcbernommen werden, vom Dienstgeber zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bildschirmbrille<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bildschirmbrille sch\u00fctzt den Sehapparat vor den Belastungen durch die Bildschirmarbeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Brille gilt dann als Bildschirmbrille, wenn damit durch die Bildschirmarbeit hervorgerufene Beschwerden vermindert bzw. beseitigt werden und normale Sehhilfen (Lesebrillen) nicht f\u00fcr die Bildschirmarbeit verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ergibt die augen\u00e4rztliche Untersuchung, dass der Dienstnehmer bei der Bildschirmarbeit mit einer normalen Brille das Auslangen findet, besteht kein Anspruch auf eine Bildschirmbrille.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert, muss der Dienstgeber die Kosten \u00fcbernehmen. Dazu z\u00e4hlen auch &#8211; wenn n\u00f6tig &#8211; die Kosten f\u00fcr entspiegelte Gl\u00e4ser oder Spezialgl\u00e4ser, die aus Gr\u00fcnden des Dienstnehmerschutzes erforderlich sind. Dem Dienstnehmer steht zwar die M\u00f6glichkeit offen, sich eine gef\u00e4lligere Bildschirmarbeitsbrille zu beschaffen, f\u00fcr die Zusatzkosten muss er aber selbst aufkommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ihre Fragen<\/strong> beantworte ich gerne pers\u00f6nlich \u2013 rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:<\/p>\n\n\n\n<p>Robert P\u00fcrstinger<\/p>\n\n\n\n<p>&gt; +43 (0)662 441866<\/p>\n\n\n\n<p>&gt; <a href=\"mailto:\/\/office@pmp.co.at\">office@pmp.co.at<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelungen f\u00fcr die Bildschirmarbeit F\u00fcr Bildschirmarbeit gibt es klare Regeln. Das gilt f\u00fcr Pausen, Equipment und gesundheitliche Vorkehrungen. 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