Konkurrenzklausel: Anhebung der Entgeltgrenze und Begrenzung der Konventionalstrafe
- Anhebung der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
- Jährliche eine neue Grenze
KONKURRENZKLAUSEL – GRENZE FÜR 2020:
Die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel hängt von der Höhe des Entgelts ab.
Die Entgeltgrenze ist mit der (sich jährlich ändernden) täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gekoppelt und beträgt das 20-fache täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Somit kann im Jahr 2020 die Konkurrenzklausel nur geltend gemacht werden, wenn das letzte Brutto-Monatsentgelt des Mitarbeiters vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen mindestens Euro 3.580,00 beträgt. Eingerechnet werden auch Überstunden, Zulagen und Provisionen – nicht aber Sonderzahlungen.
Die maximale Höhe der Konventionalstrafe, die im Rahmen der Konkurrenzklausel vereinbart werden kann, ist mit sechs Netto-Monatsentgelte – ohne Sonderzahlungen – begrenzt.
Achtung: Für Vereinbarungen, die vor dem 29.12.2015 abgeschlossen worden gelten andere Entgeltgrenzen.
- Prüfen Sie Ihre Vorlagen und Muster für künftige Dienstverträge.
- Alt-Verträge vor dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2015 bleiben unberührt und müssen nicht angepasst werden.
Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:
Robert Pürstinger
> +43 (0)662 441866
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