Konkurrenzklausel: Anhebung der Entgeltgrenze und Begrenzung der Konventionalstrafe

  • Anhebung der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
  • Jährliche eine neue Grenze

KONKURRENZKLAUSEL – GRENZE FÜR 2020:

Die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel hängt von der Höhe des Entgelts ab.

Die Entgeltgrenze ist mit der (sich jährlich ändernden) täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gekoppelt und beträgt das 20-fache täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Somit kann im Jahr 2020 die Konkurrenzklausel nur geltend gemacht werden, wenn das letzte Brutto-Monatsentgelt des Mitarbeiters vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen mindestens Euro 3.580,00 beträgt. Eingerechnet werden auch Überstunden, Zulagen und Provisionen – nicht aber Sonderzahlungen.

Die maximale Höhe der Konventionalstrafe, die im Rahmen der Konkurrenzklausel vereinbart werden kann,  ist mit sechs Netto-Monatsentgelte – ohne Sonderzahlungen – begrenzt.

Achtung: Für Vereinbarungen, die vor dem 29.12.2015 abgeschlossen worden gelten andere Entgeltgrenzen.

  • Prüfen Sie Ihre Vorlagen und Muster für künftige Dienstverträge.
  • Alt-Verträge vor dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2015 bleiben unberührt und müssen nicht angepasst werden.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)662 441866

> office@pmp.co.at

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