Rauchverbot und Rauchpausen

  • Kein Anspruch auf zusätzliche Rauchpausen.
  • Rauchpausen sind kein „Menschenrecht“.

KANN EIN ARBEITGEBER EINFACH EIN RAUCHVERBOT EINFÜHREN?

Rauchen in der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber jederzeit verboten werden. Durch eine einseitige Weisung kann ein generelles Rauchverbot für die Betriebsräume festgelegt werden, das über den gesetzlichen Nichtraucherschutz hinausgeht.

Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, kann ein allgemeines Rauchverbot allerdings nur durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einem Rauchverbot, kann der Dienstgeber die Schlichtungsstelle anrufen, um den Abschluss der Betriebsvereinbarung zu erzwingen.

Besteht ein allgemeines Rauchverbot und verstößt ein Arbeitnehmer dagegen, kann das unter Umständen zur Entlassung führen, wenn der Verstoß so schwerwiegend war, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Rauchverbot trotz mehrfacher Verwarnungen oder besonderer Gefahren, wie etwa Explosionsgefahr, missachtet.

Rauchpausen sind kein „Menschenrecht“

  • Raucher haben grundsätzlich keinen zusätzlichen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Rauchpausen, auch wenn sie sich das wünschen und manche Raucher behaupten, sie hätten ein „Menschenrecht“ auf „ihre“ Rauchpause.
  • Ein wiederholtes Dulden oder Gewähren von Rauchpausen während der Arbeitszeit kann außerdem keinen gewohnheitsrechtlichen Rechtsanspruch auf Rauchpausen begründen. Auch Rauchern stehen nur die aus dem Arbeitszeitgesetz abzuleitenden Ruhepausen zu.
  • Haben sich Rauchpausen bereits ungewollt eingeschlichen, hat der Arbeitgeber das Recht, auf die Einhaltung der Arbeitszeit zu bestehen und die Arbeitnehmer auf die gesetzlichen Ruhepausen zu verweisen. Das Gewähren zusätzlicher Pausen nur für die im Betrieb beschäftigten Raucher wäre ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
  • Achtung: Zusätzliche Pausen, die im Arbeitsvertrag vereinbart sind, können nicht einseitig gestrichen werden. Der Arbeitgeber muss mit den Dienstnehmern eine neue Vereinbarung treffen, wonach die Pausen künftig entfallen.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

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