Verleihen von Mitarbeitern – „Nachbarschaftshilfe“

  • „Nachbarschaftshilfe“ unterstützt Flexibilität.
  • Wertvoll bei Arbeitsspitzen oder in wirtschaftlichen Krisen.

DARF EIN UNTERNEHMEN SEINE MITARBEITER AN ANDERE UNTERNEHMEN VERLEIHEN?

Unternehmen möchten manchmal ihre Mitarbeiter an andere Unternehmen zum Ausgleich von Arbeitsspitzen verleihen, oder umgekehrt, Mitarbeiter aus anderen Unternehmen vorübergehend ausleihen.

Grundsätzlich ist das Verleihen von Arbeitskräften an Dritte eine gewerbliche Tätigkeit, die dem reglementierten Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (§135 Gewerbeordnung) und den Bestimmungen der Arbeitskräfteüberlassung (AÜG) unterliegt.

Es gibt jedoch eine wesentliche Ausnahme, die als „Nachbarschaftshilfe“ bezeichnet wird. Dafür ist keine Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung notwendig.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich

  • um eine vorübergehende Überlassung (maximal sechs Monate) von Arbeitskräften
  • an ein Unternehmen (Beschäftiger) handelt, das die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausübt.

Der Aspekt der gleichen Erwerbstätigkeit wird dabei sehr eng ausgelegt, und für die Grenze der sechs Monate pro Kalenderjahr werden die Zeiten des Verleihens mehrerer Arbeitnehmer zusammengezählt.

Wesentlich ist auch, dass für den Beschäftiger die allgemeinen Arbeitgeberpflichten, der Arbeitnehmerschutz, Diskriminierungsverbote udgl. selbstverständlich gelten.

Achten Sie auf die rechtlichen Möglichkeiten und Einschränkungen.

  • Wichtig ist, die Rahmenbedingungen der Überlassung zwischen allen Beteiligten in einer soliden vertraglichen Vereinbarung festzuhalten.
  • Das AÜG sieht vor, dass auch in den Fällen einer solchen „Nachbarschaftshilfe“ die Überlassung schriftlich an die Gewerbebehörde gemeldet werden muss.
  • Unterbleibt eine derartige Meldung der Überlassung, drohen dem Überlasser Strafen bis zu EUR 1.000,00 oder mehr.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)662 441866

> office@pmp.co.at

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